§ 12 – Inspektionstätigkeiten

VERIFZUSAUSFG · Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen: 1.Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
2.unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
3.Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
4.Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
5.Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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