§ 10 – Routineinspektion

VERIFZUSAUSFG · Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

(1)Die Routineinspektion erfolgt, um 1.nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;
2.die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials nachzuprüfen;
3.die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbestand nachzuprüfen.
(2)Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu gestatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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