§ 18 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

VERKEHKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Verkauf und Werbemaßnahmen mit 25 Prozent,
2.Warenwirtschaft und Kalkulation mit 15 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent sowie
4.Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit 50 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verkauf und Werbemaßnahmen“, „Warenwirtschaft und Kalkulation“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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