§ 5 – Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel

VERKEHKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

(1)Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in: 1.wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1,
3.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in drei Wahlqualifikationen nach Absatz 4 Satz 1 sowie
4.wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
2.Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
3.Preiskalkulation,
4.Warenbestandskontrolle,
5.Warenannahme und -lagerung,
6.Verkaufen von Waren,
7.Servicebereich Kasse und
8.Einzelhandelsprozesse.
(3)Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind: 1.Sicherstellung der Warenpräsenz,
2.Beratung von Kunden,
3.Kassensystemdaten und Kundenservice und
4.Werbung und Verkaufsförderung.
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
(4)Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind: 1.Beratung von Kunden in komplexen Situationen,
2.Beschaffung von Waren,
3.Warenbestandssteuerung,
4.kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5.Marketingmaßnahmen,
6.Onlinehandel,
7.Mitarbeiterführung und -entwicklung und
8.Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit.
Drei der Wahlqualifikationen sind im Ausbildungsvertrag auszuweisen, darunter mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3. Der zeitliche Richtwert für eine Wahlqualifikation beträgt 13 Wochen.
(5)Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
3.Information und Kommunikation,
4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
5.Umweltschutz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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