§ 10 – Sicherung der Zweckbindung

VERKFLBERG · Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

(1)Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des Wiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht oder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht erlischt innerhalb eines Jahres, nachdem der Grundstückseigentümer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die nach Satz 1 zu seiner Entstehung führen, spätestens jedoch bei Verkehrsflächen 30 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, nachdem der Inhaber des Erwerbsrechts in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(2)Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber des Erwerbsrechts bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Wiederkauf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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