§ 10 – Härteausgleich

VERKLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

(1)Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 VERKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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