§ 13 – Bußgeldvorschriften

VERKLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 VERKLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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