§ 5 – Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

VERKSIG · Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

(1)Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.
(2)Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf 1.die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2.die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 VERKSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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