§ 7 – Geltungsdauer der Rechtsverordnungen

VERKSIG · Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

(1)Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(2)Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.
(3)Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 VERKSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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