§ 10 – Bewegliche Sachen
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 22.06.2023 – 8 B 47/22ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B8B47.22.0
Die vermögensrechtliche Entschädigung für bewegliche Sachen, deren Restitution nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist und für die keine Erlösauskehr nach § 10 VermG in Betracht kommt, richtet sich auch bei staatlicher Verwertung jedenfalls, wenn kein Erlösnachweis vorliegt, nach § 5a EntschG und nicht nach § 5 EntschG.
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