§ 7a – Gegenleistung
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 8 C 12/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U8C12.18.0
§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG schließt eine Entschädigung aus, wenn dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern rückerstattungsrechtliche Leistungen erbracht wurden, um einen denselben Geschädigten betreffenden Verlust desselben Vermögenswertes wiedergutzumachen.
- BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 5 B 6/13
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 – 8 C 4/11
1. Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird. 2. Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat. 3. Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind. 4. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner - ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben - als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist. 5. Ein weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. 6. Eine Behörde muss sich als Vertragspartner eines Prozessvergleichs diejenigen Vertrauensschutzeinwendungen des anderen Teils entgegenhalten lassen, die diesem zugestanden hätten, wenn die vermögensrechtlichen Regelungen nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt getroffen worden wären.
- BFH, Urt. v. 05.10.2011 – II R 18/10
NV: Für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG reicht es nicht aus, dass Vermögenswerte einer Person von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Person nach dem VermG auch (originär) Berechtigte ist.
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 5 C 15/09
1. Ein Antrag auf Entschädigung eines im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten, der erst mehr als vier Jahre nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG durch das Bundesverfassungsgericht gestellt worden ist, ist verfristet. 2. Die Entschädigungsbehörden mussten die im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG nicht gesondert auf die Möglichkeit der Beantragung einer Entschädigung und die Fristgebundenheit eines entsprechenden Antrages hinweisen.
- BVerwG, Beschl. v. 07.01.2010 – 5 B 67/09
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