§ 30 – Antrag

VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1)Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2)In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3)Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C5.22.0

    1. Die Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG steht auch bei Bestandskraft einer nachfolgenden öffentlichen Restitution des zugeordneten Vermögenswertes gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4 VZOG nicht entgegen; einer Aufhebung des Zuordnungsbescheides bedarf es nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 8). 2. Wird ein Vermögenswert auf einen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG) eingereichten Antrag restituiert, kann der Restitutionsbescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht mit der Begründung, der Oberfinanzpräsident sei sachlich zuständig gewesen, angefochten und aufgehoben werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2023 – 8 B 50/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290623B8B50.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 8 C 13/18ECLI:DE:BVerwG:2019:271119U8C13.18.0

    1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet. 2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.

  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2018 – 8 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0

    1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG). 2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C3.17.0

    1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen. 3. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmensträger setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG voraus, dass die Anteilsentziehung selbst nach einem nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich eine Wiedergutmachung für die Entziehung des Erlöses eines Anteilsverkaufs gewährt wurde.

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C5.17.0

    1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen.

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C1.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C4.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2017 – 8 B 46/16ECLI:DE:BVerwG:2017:110717B8B46.16.0

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