§ 31 – Pflichten der Behörde
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 28.08.2024 – 8 B 2/24ECLI:DE:BVerwG:2024:280824B8B2.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2023 – 8 B 50/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290623B8B50.22.0
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 8 C 13/18ECLI:DE:BVerwG:2019:271119U8C13.18.0
1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet. 2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C4.17.0
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C3.17.0
1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen. 3. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmensträger setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG voraus, dass die Anteilsentziehung selbst nach einem nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich eine Wiedergutmachung für die Entziehung des Erlöses eines Anteilsverkaufs gewährt wurde.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C5.17.0
1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C1.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.12.2017 – 8 B 9/17ECLI:DE:BVerwG:2017:111217B8B9.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.02.2017 – 8 B 52/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B52.16.0
Wer ein Grundstück nach § 31 Abs. 5 VermG voll (zurück-)erhält, muss die für frühere Grundpfandrechte anfallenden Ablösebeträge auch dann in vollem Umfang hinterlegen, wenn er ursprünglich nur einen anteiligen Rückgabeanspruch in Bezug auf das Grundstück hatte (Anschluss an Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21).
- BVerwG, Beschl. v. 21.02.2017 – 8 B 53/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B53.16.0
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