§ 32 – Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 18.08.2010 – 8 C 39/09
Die Pflicht zur Beteiligung des Verfügungsberechtigten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt auch im Verfahren zur Rücknahme eines rechtswidrigen Restitutionsbescheides. Sie hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die beabsichtigte Entscheidung in Rechte des Verfügungsberechtigten eingreift.
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