§ 33 – Entscheidung
VERMG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 06.01.2011 – 5 B 52/10
- 1. Ein Bescheid über die Rückübertragung von Anteilen an einem Unternehmen kann für sofort vollziehbar erklärt werden. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückübertragungsbescheides setzt voraus, dass der Rückübertragungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Nur wenn das Rechtsmittel eines Dritten gegen den Rückübertragungsbescheid erfolglos ist, z. B. wegen fehlender Rechtsverletzung, ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend, dass der Rückübertragungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
1. Ein Bescheid über die Rückübertragung von Anteilen an einem Unternehmen kann für sofort vollziehbar erklärt werden. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückübertragungsbescheides setzt voraus, dass der Rückübertragungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Nur wenn das Rechtsmittel eines Dritten gegen den Rückübertragungsbescheid erfolglos ist, z. B. wegen fehlender Rechtsverletzung, ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend, dass der Rückübertragungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
- Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid gehen die zurückübertragenen Eigentumsrechte auf den Berechtigten über. Wird der Rückübertragungsberechtigte an einem Grundstück durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid Eigentümer des Grundstücks, so ist für den Verfügungsberechtigten unmittelbar im Anschluss an die Eigentumsumschreibung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Grundbuch einzutragen.
Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid gehen die zurückübertragenen Eigentumsrechte auf den Berechtigten über. Wird der Rückübertragungsberechtigte an einem Grundstück durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid Eigentümer des Grundstücks, so ist für den Verfügungsberechtigten unmittelbar im Anschluss an die Eigentumsumschreibung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Grundbuch einzutragen.
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