§ 13 – Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten

VERMVERKPROSPV · Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 VERMVERKPROSPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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