Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
VERMVERKPROSPV · 19 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Allgemeine Grundsätze
- § 3Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
- § 4Angaben über die Vermögensanlagen
- § 5Angaben über den Emittenten
- § 6Angaben über das Kapital des Emittenten
- § 7Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
- § 8Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
- § 9Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
- § 10Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
- § 11Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
- § 12Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
- § 13Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
- § 13aAngaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
- § 14Gewährleistete Vermögensanlagen
- § 15Verringerte Prospektanforderungen
- § 15aÜbergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
- § 16Inkrafttreten
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.