§ 7 – Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts

VERMVERKPROSPV · Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

(1)Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des Emittenten angeben: 1.Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
2.Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt gezeichneten und der eingezahlten Einlagen;
3.Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt zustehen;
4.die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a)den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
b)§ 54 des Kreditwesengesetzes,
c)§ 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
d)§ 369 der Abgabenordnung
in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;
5.jede Verurteilung durch ein Gericht im Ausland wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;
6.Angaben darüber, ob a)über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
b)ein Gründungsgesellschafter oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;
7.Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.
Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
(2)Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an 1.Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
2.Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen;
3.Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen, sowie
4.Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.
(3)Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen tätig sind.
(4)Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 1.mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
2.dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln;
3.Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.04.2024 – XI ZB 28/20ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZB28.20.0

    1. Zur Angabe eines Zwischengewinns in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds. 2. Zu dem Zweck einer Sensitivitätsanalyse in einem Prospekt. 3. Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 4 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – XI ZB 17/22ECLI:DE:BGH:2024:050324BXIZB17.22.0

    Für eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt die bloß kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, nicht (Fortführung BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11).

  • BGH, Beschl. v. 12.12.2023 – II ZR 87/23ECLI:DE:BGH:2023:121223BIIZR87.23.0
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2022 – XI ZB 24/20ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIZB24.20.0

    Zur Darstellung von Prognosen, zur Angabe von Verflechtungstatbeständen und zur Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, die das eingeworbene Kapital in Büroimmobilien in Budapest investiert hat.

  • BGH, Beschl. v. 18.05.2021 – XI ZB 19/18ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIZB19.18.0

    1. Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. 2. Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2021 – XI ZB 18/17ECLI:DE:BGH:2021:120121BXIZB18.17.0

    Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

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