§ 2 – Inhalt der Veröffentlichung

VERMVERMIV · Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes

In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben: 1.in der Kopfzeile a)eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“,
b)ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
2.zum Emittenten a)sein Name und
b)seine Anschrift,
3.zur Vermögensanlage a)die Bezeichnung und
b)das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,
4.die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,
5.das Datum des Eintritts der Tatsache,
6.eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,
7.eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie
8.einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt.
Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VERMVERMIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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