§ 12

VERSANSPRREGLG · Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni 1948 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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