§ 16

VERSANSPRREGLG · Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in Berlin (West): a)In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948;
b)an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) treten die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948, Teil I S. 377);
c)soweit Versicherungsunternehmen auf Grund von in Berlin (West) geltenden Vorschriften über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus wegen ihrer Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, behält es dabei sein Bewenden.
Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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