Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten
VERSAUSGL-ANZV · 7 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- § 3Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- § 4Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen
- § 5Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
- § 6Inkrafttreten
Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.