§ 5 – Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

VERSAUSGL-ANZV · Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten

(1)Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn, 1.die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2)Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 VERSAUSGL-ANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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