§ 32 – Anpassungsfähige Anrechte

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1.der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.der Alterssicherung der Landwirte,
5.den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 359/21ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB359.21.0

    1. Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG. 2. Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87, FamRZ 1989, 725 und BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93, BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).

  • BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – IV ZR 163/17ECLI:DE:BGH:2018:171018BIVZR163.17.0
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – XII ZB 170/16ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB170.16.0

    1. Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853). 2. Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 350/15ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB350.15.0

    Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016, XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791).

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – IV ZR 276/14
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141211.1bvr148512
  • BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – IV ZR 261/14
  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140506.1bvl000912

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2013 – IV ZR 150/12
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2013 – XII ZB 271/11

    1. Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig. 2. Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012, XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189).

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