§ 33 – Anpassung wegen Unterhalt
VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – XII ZB 531/19ECLI:DE:BGH:2020:260220BXIIZB531.19.0
1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 mwN). 2. Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853). 3. Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG.
- BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – XII ZB 170/16ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB170.16.0
1. Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853). 2. Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).
- BGH, Beschl. v. 15.06.2016 – XII ZB 89/16ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB89.16.0
Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – IV ZR 261/14
- BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140506.1bvl000912
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
- BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 253/13
Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung.
- BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – XII ZB 91/13
Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt hat nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt.
- BGH, Beschl. v. 26.06.2013 – XII ZB 64/13
- BGH, Beschl. v. 26.06.2013 – XII ZB 677/12
Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt.
- BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 428/11
Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.
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