§ 4 – Auskunftsansprüche

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1)Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3)Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4)Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24/17ECLI:DE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0

    1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – XII ZB 243/15ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB243.15.0

    Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient.

  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C20.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C48.13.0

    1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben. 3. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass sich daraus für die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person mittelbar die Obliegenheit ergibt, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen.

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