§ 7 – Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1)Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3)Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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