§ 44 – Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 03.07.2019 – XII ZB 34/17ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB34.17.0
Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500).
- BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – XII ZB 284/18ECLI:DE:BGH:2019:100419BXIIZB284.18.0
1. Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46). 2. In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen. 3. Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.
- BGH, Beschl. v. 27.01.2016 – XII ZB 656/14ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB656.14.0
1. Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt. 2. Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993, XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232).
- BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 299/10
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 225/12
1. Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat. 2. Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
- BGH, Beschl. v. 28.03.2012 – XII ZB 593/11
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