§ 47 – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1)Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2)Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3)Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4)Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5)Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6)Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 582/16ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB582.16.0
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 697/13ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB697.13.0

    1. Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben. 2. Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. 3. Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 450/13ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB450.13.0

    1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998). 2. Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.

  • BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 546/10

    Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen .

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