§ 48 – Allgemeine Übergangsvorschrift

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1)In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die 1.am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R1222R0

    Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, endet das sogenannte "Rentnerprivileg".

  • BGH, Urt. v. 13.01.2016 – IV ZR 284/13ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – XII ZB 137/13

    1. Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden. 2. Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen. 3. Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts.

  • BSG, Beschl. v. 10.06.2013 – B 13 R 1/13 BHECLI:DE:BSG:2013:100613BB13R113BH0
  • BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 5 R 2/12 RECLI:DE:BSG:2013:200313UB5R212R0

    Der Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugs einer eigenen Rente des Versicherten beginnt, erstreckt sich ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente.

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – XII ZB 74/11

    Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich.

  • BGH, Beschl. v. 14.03.2012 – XII ZB 436/11

    Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich noch vor dem 1. September 2009 fortgeführt und nach dem seinerzeit geltenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, bleibt im Verfahren der befristeten Beschwerde auch nach dem 1. September 2009 weiterhin das frühere Recht anwendbar (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB 567/10, FamRZ 2012, 98).

  • BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 599/10

    1. Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 1980, IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132). 2. Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 567/10

    Wurde ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes und zunächst ausgesetztes Verfahren zum Versorgungsausgleich erst nach Wirksamkeit des die Aussetzung aufhebenden Beschlusses des Oberlandesgerichts ab dem 1. September 2009 fortgesetzt, ist auf die selbstständige Familiensache (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) auch das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011, XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635) .

  • BGH, Beschl. v. 16.02.2011 – XII ZB 261/10

    1. Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache . 2. Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist . 3. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbstständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis .

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