§ 49 – Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 5/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB13R520R0

    Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.

  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2016 – 2 B 41/15ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B2B41.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C20.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C48.13.0

    1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben. 3. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass sich daraus für die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person mittelbar die Obliegenheit ergibt, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen.

  • BSG, Urt. v. 24.04.2014 – B 13 R 25/12 RECLI:DE:BSG:2014:240414UB13R2512R0

    Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2).

  • BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 5 R 2/12 RECLI:DE:BSG:2013:200313UB5R212R0

    Der Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugs einer eigenen Rente des Versicherten beginnt, erstreckt sich ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente.

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