§ 52 – Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R1222R0
Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, endet das sogenannte "Rentnerprivileg".
- BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB318.22.0
1. Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind. 2. Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
- BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – XII ZB 572/21ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB572.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 98/16ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98.16.0
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.
- BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – XII ZB 166/13
1. Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. 2. Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996, XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983, IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251).
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