§ 51 – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
VERSAUSGLG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – XII ZB 576/24ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB576.24.0
Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858).
- BGH, Beschl. v. 03.07.2024 – XII ZB 506/22ECLI:DE:BGH:2024:030724BXIIZB506.22.0
1. Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764). 2. Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG offen.
- BSG, Urt. v. 18.04.2024 – B 5 R 10/22 RECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1022R0
Die Rentenversicherungsträger sind ermächtigt, nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs auch eine Hinterbliebenenrente anzupassen.
- BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R1222R0
Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, endet das sogenannte "Rentnerprivileg".
- BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – XII ZB 343/23ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZB343.23.0
1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings. 2. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
- BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140/22ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB140.22.0
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. 2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).
- BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23ECLI:DE:BGH:2023:181023BXIIZB197.23.0
1. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620). 2. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.
- BGH, Beschl. v. 23.08.2023 – XII ZB 202/22ECLI:DE:BGH:2023:230823BXIIZB202.22.0
Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren.
- BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 444/22ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB444.22.0
Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2022 – 1 BvR 1213/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322
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