§ 1 – Gegenstand des Gesetzes

VERTRGEBERSTG · Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet: 1.in Patentsachen,
2.in Gebrauchsmustersachen,
3.in Markensachen,
4.in Designsachen,
5.in Topographieschutzsachen und
6.in Sortenschutzsachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 VERTRGEBERSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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