§ 3 – Patentsachen

VERTRGEBERSTG · Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 VERTRGEBERSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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