§ 18 – Flächen, Räume und Gerätschaften

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1)Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
(2)Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 genehmigen.
(3)Die zuständige Behörde kann anordnen, 1.dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden müssen,
2.dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,
3.welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist,
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 VIEHVERKV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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