§ 19 – Dung, Streumaterial und Futterreste

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 VIEHVERKV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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