§ 4 – Anzeige, Beschränkung und Verbot

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1)Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: 1.Viehausstellungen,
2.Viehmärkte,
3.Viehschauen,
4.Wettbewerbe mit Vieh und
5.Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2)Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 VIEHVERKV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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