§ 7 – Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1.für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
2.für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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