Anlage 10 – (zu § 36 Absatz 1)

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1202)
für Schafe □ für Ziegen □
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 1
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe: Anzahl Ziegen:
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen:
Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters
Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.Nicht Zutreffendes streichen.Nicht zutreffende Tierart streichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 10 VIEHVERKV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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