Anlage 12 – (zu § 42 Absatz 1)

VIEHVERKV_2007 · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)
Seite: …
Name: Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Anschrift: davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1 2 3 4a 4b 5a 5b 6 7
Lfd. Nr. Anzahl Ohrmarken-nummern/ Kennzeichen Zugang Abgang aktueller Bestand Bemerkungen
Datum Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb Datum Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb
Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 12 VIEHVERKV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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