§ 10 – Anrechnung

VKABGG · Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.
(2)Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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