§ 4 – Entschädigung

VKABGG · Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Ein Abgeordneter der Volkskammer erhält eine monatliche Entschädigung von 3.600 M.
(2)Der Präsident der Volkskammer erhält monatlich eine Amtszulage von 3.600 M, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtszulage von 1.800 M.
(3)Die Entschädigung der Abgeordneten und die Amtszulage des Präsidenten sowie der Stellvertreter werden besteuert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 VKABGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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