§ 10

VOLLSTRVTRTUNAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(1)Soweit die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Schuldtitels nach § 9 aufgehoben oder geändert wird, ist der Gläubiger, unbeschadet weitergehender Ansprüche, zur Erstattung des von dem Schuldner auf Grund des Schuldtitels Gezahlten oder Geleisteten verpflichtet; § 717 Abs. 3 Satz 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(2)Soweit die Vollstreckbarerklärung einer einstweiligen Anordnung (Artikel 27 Abs. 4, Artikel 34 des Vertrages) nach § 9 aufgehoben oder geändert wird, weil die Anordnung in der Tunesischen Republik als ungerechtfertigt aufgehoben oder geändert worden ist, hat der Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten einstweiligen Anordnung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
(3)Für die Geltendmachung der Ansprüche ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das über die Vollstreckbarerklärung entschieden hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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