§ 11

VOLLSTRVTRTUNAG · Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(1)Sollen von einer Partei, gegen die eine Kostenentscheidung ergangen ist, in der Tunesischen Republik Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Artikel 34ff. des Vertrages) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
(2)Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 VOLLSTRVTRTUNAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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