§ 5 – Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
VRG · Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 14.05.2014 – B 11 AL 9/13 RECLI:DE:BSG:2014:140514UB11AL913R0
Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.
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