§ 6 – Nebentätigkeit

VRG · Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1)Der Anspruch auf den Zuschuß 1.ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden,
2.erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind mehrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.
(2)Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.
(3)§ 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4)Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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