§ 3 – Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger 1.Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
2.ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird: a)von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
b)von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
c)von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 VSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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