§ 40 – Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

(1)Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2)Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn 1.er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
2.die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
(3)Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.
(4)Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.
(5)Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 VSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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