§ 8 – Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

(1)Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn 1.Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
2.er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
3.ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 VSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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